Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: 14. Oktober 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Fahrten und Leistungen des Behinderten Fahrdienst Graubünden (BFG), Einzelunternehmen, Vogelsangweg 10, 7000 Chur, UID CHE-292.192.291 («BFG»). Sie gelten für Rollstuhltransport, Schultransporte mit Inklusion, Transport für Menschen mit Handicap, Krankentransport ohne Fachpersonal und Flughafentransfer.

1.2 «Kundin bzw. Kunde» ist, wer eine Fahrt bestellt oder bezahlt. «Fahrgast» ist, wer befördert wird. Das kann dieselbe oder eine andere Person sein, etwa bei Angehörigen, Schulen, Schulgemeinden, Heimen oder Institutionen.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen der Kundin bzw. des Kunden gelten nur, wenn BFG ihnen in Textform (z. B. E-Mail) zugestimmt hat. Eine individuelle Vereinbarung oder Offerte geht diesen AGB vor.

1.4 Für die Nutzung der Website gelten zusätzlich das Impressum und die Datenschutzerklärung.

2. Leistungen und Abgrenzung

2.1 BFG befördert Personen sitzend in rollstuhlgerechten Fahrzeugen mit Rampe von Tür zu Tür. Auf Wunsch begleitet BFG den Fahrgast bis zur Haustür oder zum Empfang und hilft beim Ein- und Aussteigen.

2.2 BFG ist kein Rettungsdienst und kein medizinischer Fachtransport. Es ist kein medizinisches Fachpersonal an Bord. Es findet keine medizinische Versorgung und keine Pflege statt. Im Notfall ist immer die Nummer 144 zu wählen.

2.3 Das Einsatzgebiet ist Chur und der Umkreis von rund 100 Kilometern in Graubünden, dazu das Sarganserland und das Fürstentum Liechtenstein. Flughafenfahrten führen nach Zürich, St. Gallen-Altenrhein, Basel oder Friedrichshafen. Andere Ziele sind auf Anfrage möglich. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Fahrt, solange BFG keine Zusage gegeben hat.

2.4 BFG darf Fahrerinnen, Fahrer und weitere Hilfspersonen sowie Ersatzfahrzeuge einsetzen. Für sie haftet BFG nach Ziffer 9.

2.5 Die Kundin bzw. der Kunde bestätigt, dass der gesundheitliche Zustand des Fahrgastes eine sitzende Beförderung ohne medizinisches Fachpersonal zulässt. Im Zweifel klärt sie bzw. er das vorher mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ab. Verschlechtert sich der Zustand des Fahrgastes während der Fahrt, darf BFG anhalten, den Notruf 144 alarmieren und die Fahrt abbrechen.

3. Anfrage, Offerte und Vertragsschluss

3.1 Eine Anfrage über das Formular oder per Telefon ist kostenlos und unverbindlich. Sie ist noch keine Buchung.

3.2 BFG prüft die Anfrage und unterbreitet eine verbindliche Offerte mit Preis, Datum, Abholzeit sowie Abhol- und Zielort. Die Offerte ist während der darin genannten Frist verbindlich, mangels Angabe während sieben Tagen, immer vorbehältlich der Verfügbarkeit.

3.3 Die Kundin bzw. der Kunde nimmt die Offerte an (mündlich, telefonisch oder in Textform). Die Firma BFG bestätigt die Buchung per E-Mail (Buchungsbestätigung) und fügt die AGB bei oder verweist auf sie. Mit dieser Buchungsbestätigung ist die Fahrt fest gebucht und der Vertrag verbindlich abgeschlossen (Ziffer 3.4). Mit der Zusage bestätigt die Kundin bzw. der Kunde, diese AGB gelesen zu haben und sie zu akzeptieren.

3.4 Wurde die Fahrt durch die Firma Behinderten Fahrdienst Graubünden (BFG) per E-Mail bestätigt, ist der Vertrag im Sinne von Art. 1 OR verbindlich abgeschlossen. Massgebend ist die E-Mail von BFG, die als Buchungsbestätigung gekennzeichnet ist oder die Buchung ausdrücklich bestätigt. Für den Vertragsschluss braucht es keine Unterschrift, denn das Gesetz schreibt für diesen Vertrag keine besondere Form vor (Art. 11 OR). Die Buchungsbestätigung hält Datum, Abholzeit, Abhol- und Zielort, Preis, Anzahl Personen und Besonderheiten fest. Stimmt etwas nicht, teilt die Kundin bzw. der Kunde das BFG sofort mit. Hat sie bzw. er keine E-Mail-Adresse, genügt eine Bestätigung in anderer Textform (z. B. SMS oder Brief).

3.5 Anfrage, Offerte, Zusage, Buchungsbestätigung und der übrige E-Mail-Verkehr werden von BFG aufbewahrt. Sie dienen bei Streitigkeiten als Beweismittel, denn E-Mails sind Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung (Art. 177 ZPO). Das Gericht würdigt Beweise nach freier Überzeugung (Art. 157 ZPO). Die Kundin bzw. der Kunde ist damit einverstanden, dass BFG diese Unterlagen für diesen Zweck aufbewahrt und verwendet.

3.6 BFG darf eine Buchung ablehnen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Fahrt nicht sicher oder nicht zumutbar durchführbar ist (z. B. wegen Fahrzeugausfall, Krankheit der Fahrerin bzw. des Fahrers, Wetter, falscher oder fehlender Angaben). Bereits bezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet, weitere Ansprüche bestehen nur bei Verschulden von BFG. BFG bemüht sich, wenn möglich, um eine Ersatzfahrt oder nennt eine Alternative.

3.7 Kurzfristige Fahrten sind nach Verfügbarkeit möglich. Dafür ist ein direkter Anruf am besten. Bei wiederkehrenden Fahrten, in der Hochsaison und an Feiertagen sollte früher angefragt werden.

3.8 Die Kundin bzw. der Kunde gibt bei der Anfrage vollständige und wahrheitsgemässe Angaben an: Name und Erreichbarkeit, Abhol- und Zieladresse, Datum und Zeit, Anzahl Begleitpersonen, Gepäck, Treppen oder enge Zugänge, bei Flughafenfahrten die Flugnummer. Bei Fahrten im Rollstuhl zusätzlich Modell, Masse und ungefähres Gewicht des Rollstuhls, ob er Kraftknoten hat und ob ein Umsitzen auf einen Fahrzeugsitz möglich ist.

3.9 Auf den Vertrag sind, soweit diese AGB nichts regeln, die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar, insbesondere das Recht des einfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR).

3.10 Bei Minderjährigen und Personen, die nicht selbst entscheiden können, schliesst die gesetzliche Vertretung oder eine bevollmächtigte Person den Vertrag und ist Kundin bzw. Kunde. Kinder werden nur mit einem Kindersitz oder einer Sitzerhöhung gemäss den Vorgaben der Verkehrsregelnverordnung (VRV) befördert. Dies ist bei der Anfrage anzugeben.

3.11 Minderjährige und Personen, die nicht allein bleiben können, übergibt BFG am Zielort nur an die bei der Buchung genannte berechtigte Person oder Stelle (z. B. Schule, Heim, Institution) oder an der vereinbarten Übergabestelle. Die Kundin bzw. der Kunde sorgt dafür, dass dort jemand zur vereinbarten Zeit bereit ist. Ist niemand da, wartet BFG nach Ziffer 6.5, versucht die Kundin bzw. den Kunden zu erreichen und zieht bei Bedarf eine Fachstelle bei. Der Fahrgast wird nicht ungesichert zurückgelassen.

4. Preise

4.1 Der Preis richtet sich nach Strecke, Zeitaufwand und den Bedürfnissen des Fahrgastes. Er wird vor jeder Fahrt in der Offerte in Schweizer Franken verbindlich genannt. Es gibt keine versteckten Zuschläge.

4.2 Der Preis gilt für die vereinbarte Strecke, Zeit und Leistung. Verlangt die Kundin bzw. der Kunde während der Fahrt zusätzliche Halte, Umwege oder Wartezeit, weist BFG vorher auf die Mehrkosten hin und verrechnet sie erst nach Zustimmung nach Aufwand.

4.3 Begleitpersonen fahren gratis mit. Ohne Gepäck haben bis zu vier Begleitpersonen Platz. Die Anzahl ist bei der Anfrage anzugeben, weil der Platz je nach Fahrzeug und Rollstuhl begrenzt ist.

4.4 Gebühren Dritter, die für die Fahrt anfallen (z. B. Autoverlad, Parkgebühren, Zufahrts- oder Parkgebühren am Flughafen, Maut), sind im Preis enthalten, wenn die Offerte es sagt. Sonst werden sie nur verrechnet, wenn BFG sie vorher mitgeteilt hat.

4.5 Alle Preise sind Endpreise in Schweizer Franken. Es wird keine Mehrwertsteuer verrechnet, da die erbrachten Beförderungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind (siehe Impressum).

4.6 Ob Krankenkasse, Zusatzversicherung, Invalidenversicherung, Gemeinde oder eine andere Stelle die Kosten ganz oder teilweise übernimmt, klärt die Kundin bzw. der Kunde selbst ab. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig von einer Rückerstattung. Auf Wunsch stellt BFG eine detaillierte Quittung für die Rückforderung aus.

5. Rechnung und Zahlung

5.1 Die Rechnung ist innert 10 Tagen seit Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, wenn die Offerte nichts anderes sagt. Eine in der Offerte genannte Zahlungsart (z. B. Barzahlung nach der Fahrt) geht vor.

5.2 Wer die Zahlungsfrist nicht einhält, gerät nach Ablauf der Frist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (Art. 102 Abs. 2 OR). Es ist Verzugszins von 5 % jährlich geschuldet (Art. 104 OR). BFG kann die nachweisbar entstandenen Mahnkosten, höchstens CHF 20.– pro Mahnung, verrechnen.

5.3 Soll die Rechnung an eine Drittstelle gehen (z. B. Schule, Schulgemeinde, Gemeinde, Heim, Institution, Versicherung), nennt die Kundin bzw. der Kunde sie vor der ersten Fahrt. Eine allfällige Kostengutsprache muss vor der ersten Fahrt vorliegen. Bezahlt die Drittstelle nicht, bleibt die Kundin bzw. der Kunde zahlungspflichtig, wenn BFG die Übernahme der Schuld durch die Drittstelle nicht in Textform akzeptiert hat.

5.3a BFG darf bei Neukundinnen und Neukunden, bei Daueraufträgen, bei Fahrten über CHF 300.– und bei Fahrten ausserhalb der Schweiz und Liechtensteins eine Vorauszahlung oder Akontozahlung verlangen. Die Fahrt findet dann erst nach Zahlungseingang statt. Hat die Kundin bzw. der Kunde frühere Rechnungen nicht bezahlt, kann BFG weitere Fahrten bis zur Zahlung ablehnen. Der Ersatz weiteren Verzugsschadens, insbesondere von Inkassokosten, bleibt vorbehalten (Art. 106 OR).

5.4 Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

6. Absage, Verschiebung und Nichterscheinen

6.1 Die Kundin bzw. der Kunde kann den Auftrag jederzeit widerrufen (Art. 404 Abs. 1 OR). Der Widerruf erfolgt am besten telefonisch unter +41 79 841 70 00, damit die Absage sofort bestätigt werden kann. So kann BFG die Zeit anderen Fahrgästen anbieten.

6.2 Wer zur Unzeit widerruft, schuldet Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (Art. 404 Abs. 2 OR). BFG pauschaliert diesen Ersatz wie folgt (Schadenersatzpauschale, Ziffer 6.3 bleibt vorbehalten):

  • Absage bis 24 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit: kostenlos.
  • Absage weniger als 24 Stunden bis 2 Stunden vor der Abholzeit: 50 % des Fahrpreises.
  • Absage weniger als 2 Stunden vor der Abholzeit oder Nichterscheinen: 100 % des Fahrpreises.

6.3 Die Kundin bzw. der Kunde kann nachweisen, dass BFG kein oder ein deutlich geringerer Schaden entstanden ist. BFG rechnet ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Fahrt an. Bei plötzlicher Erkrankung, Spitaleintritt oder Todesfall prüft BFG im Einzelfall einen Verzicht auf die Entschädigung.

6.4 Eine Verschiebung mindestens 24 Stunden vor der Abholzeit ist kostenlos, soweit BFG am neuen Termin verfügbar ist. Sonst gilt sie als Absage mit Neubuchung.

6.5 Ist der Fahrgast zur vereinbarten Zeit nicht am Abholort, wartet BFG bis zu 15 Minuten und versucht, die Kundin bzw. den Kunden zu erreichen. Danach gilt die Fahrt als nicht angetreten. Eine vereinbarte längere Wartezeit wird zum in der Offerte genannten Ansatz verrechnet.

6.6 Bei Daueraufträgen, insbesondere Schultransporten, gilt: Einzelne Fahrten können nach Ziffer 6.2 abgesagt werden. Fällt eine Fahrt wegen Schulferien, schulfreier Tage oder Schulausfalls aus und wurde dies BFG rechtzeitig mitgeteilt, wird sie nicht verrechnet. Ein Dauerauftrag endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Beide Seiten können ihn mit einer Frist von 30 Tagen auf Monatsende in Textform kündigen. Das jederzeitige Widerrufsrecht nach Art. 404 OR bleibt vorbehalten. Kündigt BFG, bemüht sie sich um eine Übergangslösung.

7. Fahrten in Graubünden und im Grenzgebiet

7.1 Strassen- und Wetterverhältnisse. In den Bündner Bergen können Schnee, Eis, Lawinengefahr, Murgänge, Steinschlag, Hochwasser und Bauarbeiten Strassen und Pässe sperren oder die Fahrzeit stark verlängern. Wintersperren und Sperrungen von Pass- und Talstrassen sind zu beachten. Die Fahrerin bzw. der Fahrer entscheidet im Interesse der Sicherheit über Route, Fahrweise, Winterausrüstung (z. B. Schneeketten), Pausen und Wartezeiten. Dieser Entscheid ist massgebend.

7.2 Höhere Gewalt. Können vereinbarte Fahrten wegen solcher Ereignisse oder wegen Unfällen, Tunnelsperren, behördlicher Anordnungen, Streiks, Epidemien oder anderer Umstände, die BFG nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, darf BFG die Fahrt verschieben, auf eine andere Route umleiten oder abbrechen. Muss BFG deshalb einen Umweg fahren oder länger warten, informiert BFG die Kundin bzw. den Kunden und verrechnet den Mehraufwand nach Zustimmung. Wird die Leistung ohne Verschulden von BFG unmöglich, entfällt die Vergütung für den nicht erbrachten Teil (Art. 119 OR). Bereits bezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet. Weitere Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht, soweit das Gesetz es zulässt.

7.3 Autoverlad und Bahn. Wo der Weg durch einen Autoverlad (z. B. Vereina) führt, sind Fahrplan, Kapazität und Betriebsunterbrüche der Bahn massgebend. Wartezeiten und Gebühren des Autoverlads werden wie in Ziffer 4.4 verrechnet.

7.4 Abgelegene Talschaften. Bei Fahrten in abgelegene Regionen (z. B. Engadin, Münstertal, Bergell, Puschlav, Surselva) kann der Preis die An- und Rückfahrt von BFG berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Offerte.

7.5 Hochsaison. In der Wintersaison, in den Schulferien, an Ostern, Auffahrt, Pfingsten sowie über Weihnachten und Silvester sind manche Strecken besonders stark befahren. Die Fahrzeit kann länger ausfallen. BFG plant genügend Zeit ein und informiert die Kundin bzw. den Kunden, falls sich die Abholzeit verschiebt.

7.6 Liechtenstein, St. Gallen und Ausland. Bei Fahrten über Landesgrenzen ist der Fahrgast für gültige Ausweispapiere, mitgeführte Medikamente und Hilfsmittel sowie allfällige Einreisebestimmungen selbst verantwortlich. Fahrten ins Ausland sind nur auf Anfrage möglich. Gebühren im Ausland (z. B. Maut) gehen zu Lasten der Kundin bzw. des Kunden, wenn BFG sie vorher mitgeteilt hat.

8. Pflichten der Fahrgäste und Sicherheit

8.1 Bleibt der Fahrgast im Rollstuhl sitzen, wird der Rollstuhl mit einem Rückhaltesystem am Fahrzeugboden gesichert und die Person mit einem Sicherheitsgurt. Gurte am Rollstuhl sind Positionierungshilfen und ersetzen den Sicherheitsgurt im Fahrzeug nicht. Wenn es möglich und zumutbar ist, ist das Umsitzen auf einen Fahrzeugsitz mit Dreipunktgurt die sicherere Wahl. BFG kann dazu raten.

8.2 BFG darf die Beförderung im Rollstuhl verweigern oder abbrechen, wenn der Rollstuhl oder die Person nach den Vorgaben nicht sicher gesichert werden kann, etwa wegen fehlender Kraftknoten, zu grossem Gewicht oder Massen oder mangelhaftem Zustand. Beruht dies auf unrichtigen oder fehlenden Angaben der Kundin bzw. des Kunden (Ziffer 3.8), gilt die Fahrt als nicht angetreten (Ziffer 6.2).

8.3 Alle Personen im Fahrzeug müssen angegurtet sein und den Anweisungen der Fahrerin bzw. des Fahrers folgen. Rauchen sowie der Konsum von Alkohol und Drogen sind im Fahrzeug nicht erlaubt.

8.4 BFG darf eine Fahrt verweigern oder abbrechen, wenn der Fahrgast sich selbst oder andere gefährdet, die Sicherheit stört oder wegen Alkohols, Drogen oder aus anderen Gründen nicht sicher befördert werden kann. BFG lässt den Fahrgast dabei nicht ungesichert zurück und übergibt ihn bei Bedarf einer Begleitperson oder einer Fachstelle oder alarmiert den Notruf. Die bis dahin erbrachte Leistung ist zu bezahlen.

8.5 Wer auf dauernde Betreuung, Pflege oder medizinische Überwachung angewiesen ist, fährt mit einer Begleitperson, die das übernimmt. BFG leistet keine Pflege und verabreicht keine Medikamente. Medizinische Geräte (z. B. Sauerstoff) sind vorher anzumelden und nur nach Absprache möglich.

8.6 Assistenzhunde fahren mit. Andere Tiere sind nur nach Absprache und in einer geeigneten Transportbox zugelassen. Gepäck ist vorher anzumelden, wenn es über übliches Handgepäck hinausgeht. Wertsachen, Bargeld und Medikamente behält der Fahrgast bei sich.

8.7 Wer das Fahrzeug verschmutzt oder beschädigt, haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 41 OR). Ausserordentliche Reinigungen werden nach Aufwand verrechnet.

9. Pünktlichkeit und Haftung

9.1 BFG bemüht sich um Pünktlichkeit. Zeitangaben sind Richtwerte, es sei denn, BFG hat eine feste Zeit ausdrücklich zugesichert. Für Termine, die nicht verschoben werden können (z. B. Flug, Operation, Prüfung), sollte die Kundin bzw. der Kunde eine Pufferzeit einplanen und BFG ausdrücklich darauf hinweisen.

9.2 BFG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die BFG oder ihre Hilfspersonen verursachen (Art. 97 ff., 101 und 41 ff. OR sowie Strassenverkehrsrecht). Für Hilfspersonen haftet BFG wie für eigenes Handeln (Art. 101 OR).

9.3 Nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird die Haftung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit (Art. 100 Abs. 1 OR), für Personenschäden (Tötung und Körperverletzung) und überall dort, wo das Gesetz die Haftung zwingend vorschreibt.

9.4 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, soweit das Gesetz es zulässt. Dazu gehören insbesondere entgangener Gewinn, ein verpasster Flug, Zug oder Termin sowie Kosten für verschobene Behandlungen oder Reisen.

9.4a Der Ersatz für Sachschäden richtet sich nach dem Zeitwert der beschädigten Sache. Für Wertsachen, Bargeld, Schmuck und elektronische Geräte, die nicht ausdrücklich angemeldet wurden, wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet, soweit das Gesetz es zulässt.

9.4b Ein Mitverschulden der Kundin bzw. des Kunden oder des Fahrgastes (z. B. Ablehnen der Sicherung, Missachten von Anweisungen, unrichtige Angaben nach Ziffer 3.8) mindert die Haftung von BFG oder schliesst sie aus (Art. 44 OR). Vorschäden und gewöhnlicher Verschleiss des Rollstuhls gehen nicht zu Lasten von BFG.

9.5 Schäden am Rollstuhl, an Hilfsmitteln oder am Gepäck sind der Fahrerin bzw. dem Fahrer möglichst sofort, spätestens bei der Übergabe am Ziel, zu melden und BFG innert fünf Tagen in Textform mitzuteilen, damit sie festgestellt werden können. Das Fehlen einer rechtzeitigen Meldung lässt den Anspruch nicht erlöschen, kann aber den Beweis erschweren.

9.6 BFG meldet Schadenfälle ihrer Versicherung. Die Kundin bzw. der Kunde unterstützt die Abklärung des Schadens. Die Kundin bzw. der Kunde haftet für Schäden, die durch falsche oder fehlende Angaben nach Ziffer 3.8 entstehen.

9.7 Für Rechtsansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Beanstandungen

Beanstandungen sind möglichst rasch telefonisch oder über das Kontaktformular mitzuteilen. BFG nimmt sie ernst und sucht eine einvernehmliche Lösung. Gesetzliche Rechte der Kundin bzw. des Kunden bleiben unberührt.

11. Datenschutz

11.1 BFG bearbeitet Personendaten nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG), nur im für Planung, Durchführung und Abrechnung der Fahrt erforderlichen Umfang. Die Angaben werden nicht verkauft. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

11.2 Angaben zu Beeinträchtigung, Rollstuhl oder Gesundheit sind besonders schützenswert. BFG verwendet sie ausschliesslich, um die Fahrt sicher durchzuführen. Die Kundin bzw. der Kunde willigt mit der Angabe ausdrücklich ein, dass BFG diese Daten dafür bearbeitet. Wer Angaben über andere Personen macht, versichert, dazu berechtigt zu sein.

12. Änderungen der AGB

12.1 BFG kann diese AGB ändern. Für einen Vertrag gelten die AGB in der Fassung, die bei Vertragsschluss auf der Website veröffentlicht war.

12.2 Für laufende Daueraufträge gelten die bisherigen AGB, bis die Kundin bzw. der Kunde der neuen Fassung in Textform zustimmt. BFG kann den Dauerauftrag nach Ziffer 6.6 kündigen.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG).

13.2 Für Streitigkeiten mit Konsumentinnen und Konsumenten (Leistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch) gelten die zwingenden Gerichtsstände der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Konsumentinnen und Konsumenten können am eigenen Wohnsitz oder am Sitz von BFG klagen. BFG klagt am Wohnsitz der Konsumentin bzw. des Konsumenten (Art. 32 ZPO). Auf diesen Gerichtsstand kann nicht im Voraus verzichtet werden (Art. 35 ZPO).

13.3 Für alle anderen Kundinnen und Kunden (z. B. Schulen, Schulgemeinden, Gemeinden, Heime, Institutionen, Unternehmen) ist ausschliesslicher Gerichtsstand Chur, zuständig ist das Regionalgericht Plessur. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Dem Gerichtsverfahren geht in der Regel ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO). In Graubünden führt es das zuständige Vermittleramt durch.

13.4 Massgebend ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen sind unverbindlich.

13.5 Wird eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig (Art. 20 Abs. 2 OR). An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

13.6 Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen der Textform (E-Mail genügt).